Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 steht fest, dass die Arbeitszeit von Beschäftigten in Gänze erfasst werden muss. Zwar sieht das aktuell geltende Arbeitszeitgesetz dies nicht vor; das BAG leitet diese Pflicht für Arbeitgeber allerdings aus dem Arbeitsschutzgesetz ab. Details soll künftig ein neues Gesetz regeln; ein Entwurf hierzu liegt aber (Stand Feb. 2023) noch nicht vor. Dennoch geht auch das Bundesarbeitsministerium auf seiner Website (www.bmas.de) von der Pflicht für Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung aus. Dies gilt auch für Beschäftigte im Homeoffice. Arbeitszeitmodelle wie z.B. die Vertrauensarbeitszeit sollen durch die Aufzeichnungspflicht nicht ausgeschlossen werden.
Autorin: RAin Dr. Monika Schmidt