Die aufschiebende Wirkung bezweckt, dass eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung nicht vollzogen werden darf, bis über den Widerspruch oder die Klage entschieden wurde. Hiervon kann in Ausnahmefällen, z.B. durch Anordnung der sofortigen Vollziehung, abgewichen werden. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten sowie bei Honorarregressen entfällt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen.
Autorin: Patricia Berkmann