Berufung

„Berufung“ stellt im Zivilverfahren die 2. Instanz dar. Das gilt auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichte. Berufung ist nicht immer zulässig. Die 3. Instanz ist die Revision, die zum höchsten Bundesgericht des jeweiligen Instanzenzugs führt. Bei Strafgerichten und Finanzgerichten existiert keine Berufung, sondern als nächstes Rechtsmittel lediglich die Revision. Auch diese ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Autor: RA Dr. Uwe Borsch