Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Mit den §§ 229a und 229b StGB wurde 2016 die Bestechlichkeit und die Bestechung im Gesundheitswesen in spezialgesetzlichen strafrechtlichen Normen verankert. Laut Begründung des Regierungsentwurfs verfolgen sie einen doppelten Rechtsgüterschutz. Zum einen soll die Sicherung eines fairen Wettbewerbs und zum anderen das Vertrauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen garantiert werden.

Autorin: Patricia Berkmann