Bei einer Einigungsstelle handelt es sich um ein Gremium bestehend aus einem neutralen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Vertretern (Beisitzern) der Arbeitgeber- und der Betriebsratsseite. Die Einigungsstelle ist zuständig für Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat über Angelegenheiten, die der Mitbestimmung durch den Betriebsrat (insbesondere nach §§ 87 ff., 111 BetrVG) unterliegen.
Autorin: RAin Dr. Monika Schmidt