Vor jeder Behandlung ist die Einwilligung des Patienten einzuholen. Erst durch die wirksame Einwilligung wird das Verletzungsverbot aufgehoben, denn durch die Einwilligung wird die eigentliche rechtswidrige Körperverletzung gerechtfertigt. An die Einwilligung sind hohe Anforderungen gestellt. So kann sie beispielsweise unwirksam sein, wenn die vorangegangene Aufklärung mangelhaft war oder unterblieb. Durch den Wegfall der Rechtfertigung durch die unwirksame Einwilligung kann sich die behandelnde Person wieder wegen einer nicht-gerechtfertigte Körperverletzungshandlung strafbar machen.
Autorin: Patricia Berkmann