Kostentragung

„Kostentragung“ bezeichnet den Anteil der gesamten Verfahrenskosten, den eine Prozesspartei nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung zu übernehmen hat. Hierüber entscheidet das Gericht, z. B. nach der typischen Norm des § 91 ZPO. Typischerweise ist der Anteil umgekehrt kongruent zum eigenen Prozesserfolg. Wer also zu 70% gewinnt, trägt 30% der Kosten.

Autor: RA Dr. Uwe Borsch