Jedes Bundesland verfügt über einen Krankenhausplan. Dieser muss nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Inhalte aufweisen:
- Krankenhauszielplanung: Ziele auf deren Verwirklichung der Plan gerichtet ist.
- Bedarfsanalyse: Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung.
- Krankenhausanalyse: Beschreibung der Versorgungsbedingungen der Krankenhäuser.
- Qualität der Versorgungsangebote: Festlegung, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf der Bevölkerung versorgt werden soll.
Autorin: Patricia Berkmann