Der „Mahnbescheid“ ist ein Mittel der vereinfachten und damit kostengünstigen Durchsetzung einer Geldforderung gegen (behauptete) Schuldner. Grundlage dessen sind die §§ 688 ff. ZPO. Der Schuldner kann diesen und damit seine Verbindlichkeit anerkennen, indem er darauf nicht reagiert oder ein streitiges Gerichtsverfahren über den Anspruch einleiten, indem er dem Mahnbescheid widerspricht.
Autor: Dr. Uwe Borsch