Massenentlassung

Der Ausdruck „Massenentlassung“ bezeichnet einen Personalabbau, der bestimmte Schwellenwerte überschreitet, die in § 17 Kündigungsschutzgesetz geregelt sind. Bei einem Betrieb mit mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten, liegt eine Massenentlassung vor, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden oder per Aufhebungsvertrag ausscheiden. In diesem Fall muss die Unternehmensleitung zuvor eine Massenentlassungsanzeige (MEA) bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstatten und ein detailliert geregeltes Verfahren unter Einbeziehung des Betriebsrats beachten. Fehler bei der Anzeige ziehen in der Regel die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen nach sich.


Autorin: RAin Dr. Monika Schmidt