Medizinischer Dienst

Der Medizinische Dienst (MD, zuvor MDK) ist in den Ländern als Körperschaft öffentlichen Rechts errichtet. Insbesondere im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen obliegt ihm die Begutachtung und Qualitätssicherung der medizinischen Leistungserbringung im ambulanten und stationären Bereich. Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich Versicherten oder zur Sicherung des Behandlungserfolgs kann er eine gutachterliche Stellungnahme abgeben. Im Bereich der sozialen Pflegeversicherung ist der MD für die Begutachtung von Pflegebedürftigen und die Qualitätssicherung bei Pflegeeinrichtungen zuständig.


Autor: RA Dr. Manfred Ruhberg