Öffentliches Übernahmeangebot

Um die Kontrolle über ein börsennotiertes Unternehmen zu erlangen, bedarf es der Durchführung eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Übernahmeangebots. § 29 Abs. 2 S. 1 WpÜG definiert Kontrolle als Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.


Autor: RA Lider Koddscha