Telemedizin

Befinden sich der Arzt und der Patient nicht im selben Raum, sondern kommunizieren mittels Informationstechnologie, so handelt es sich um Telemedizin. Die rechtlichen Herausforderungen sind hier insbesondere im Rahmen der Corona-Pandemie zutage getreten. Telemedizin gewinnt vor allem in Verbindung mit dem Homeoffice für Ärztinnen und Ärzte immer mehr an Bedeutung. Nach der Änderung des § 7 Abs. 4 MBO-Ärzte ist Telemedizin standesrechtlich zulässig. Auch der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung steht dem nicht entgegen. Indes ist das strikte Werbeverbot für Telemedizin aus § 9 S. 1 HWG und dem Urteil des I. Zivilsenats des BGH vom 09.12.2021 – I ZR 146/20 – zu beachten. Eine eingeschränkte Werbung ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 9 S. 2 HWG möglich.

Autorin: Patricia Berkmann