Wahlleistungen

Die Wahlleistung im Krankenhaus kann gesondert mit bestimmten leitenden oder besonders qualifizierten Ärzten vereinbart werden. Die Behandlung durch die bestimmte Person ist in diesen Fällen aufgrund der Erkrankung des Patienten nicht notwendig oder zweckmäßig. Daraus ergibt sich auch die private Entgeltleistung durch den Patienten selbst. Die Vereinbarung über die wahlärztliche Leistung erstreckt sich auf das gesamte an der Versorgung beteiligt ärztliche Personal, soweit dieses zur gesonderten Berechnung der Leistungen berechtigt ist. Vor einer Wahlarztvereinbarung ist der Patient umfassend über die Reichweite dieser sog. Wahlarztkette aufzuklären.


Autorin: Patricia Berkmann