Whistleblower-Richtlinie (Hinweisgeberschutzgesetz)

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung der sog. Whistleblowerrichtlinie, EU-RL 2019/1937. Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes entsteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens (sogenannte „interne Meldestelle“) für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich im Mai 2023) und für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitende (und bis 249 Mitarbeitende) ab dem 17.12.2023.
Das Gesetz sieht u.a. vor, dass die interne Meldestelle den Empfang eines Hinweises gegenüber dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen muss. Der Hinweisgeber muss innerhalb von drei Monaten über getroffene Maßnahmen informiert werden.

Im Bundesministerium für Justiz soll eine externe Meldestelle eingerichtet werden. Dies ist auch für die Bundesländer möglich.

Unter Hinweisgebenden versteht man alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat, mit ein.

Der Hinweisgeber soll geschützt werden, so dass im Fall von Nachteilen im beruflichen Zusammenhang (Kündigung, Versetzung etc.) zunächst eine gesetzliche Vermutung gilt, dass diese Maßnahmen als Repressalien des Arbeitgebers zu werten sind.

Zu melden sind alle Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Außerdem Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue beinhalten.

Zu beachten ist des Weiteren, dass die Meldestellen auch anonyme Meldungen bearbeiten müssen. Hierfür müssen die Meldestellen auch entsprechende Maßnahmen treffen, um die Möglichkeit einer anonymen Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle zu gewährleisten (§ 16 Abs. 1 HinSchG).

Für Konzerne besteht die Möglichkeit zur Auslagerung der Meldestelle an ein Konzernunternehmen, so dass nicht in jedem Unternehmen eine Meldestelle eingerichtet werden muss. Zudem können die Aufgaben der sogenannten internen Meldestelle auch durch Dritte, also Externe (nicht zu verwechseln mit der externen Meldestelle) wahrgenommen werden.

Unternehmen, die ihrer Pflicht zur Einführung einer internen Meldestelle nicht nachkommen, droht eine Geldbuße in Höhe von bis zu € 20.000.


Autorinnen: RAin Dr. Dominique Jaeger und Patricia Berkmann