Vita
1987 | geboren in Eutin |
2007 – 2012 | Studium der Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel |
10.2009-12.2010 | Schwerpunktstudium: Gesundheitsrecht |
seit 08.2012 | Promotion im Medizinstrafrecht bei Prof. Dr. Andreas Hoyer, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel |
2012 – 2015 | Hauptkorrektorin und Dozentin im Bereich des Individualunterrichts bei dem juristischen Repetitorium Hemmer |
2013 – 2015 | Referendariat in Schleswig-Holstein und Hamburg |
seit 2016 | Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner mbB |
Sprachen | Englisch, Französisch |
Aktivitäten | Teilnahme am Dissertationsverbund „Innovatives Gesundheitsrecht“ |
Vorträge:
Beiträge:
26.06.2019
Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Urteilen vom 04.06.2019 entschieden, dass nicht im Krankenhaus angestellte Honorarärzte regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Entscheidend sei, ob die Honorarärzte weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Entsprechend hat der 12. Senat mit Urteil vom 07.06.2019 (Az: B 12 R 6/18 R als Leitfall) entschieden, dass auch Honorarpflegekräfte, die in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, regelmäßig der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
18.01.2019
§ 24 Abs. 7 S. 1 Ärzte-ZV begründet einen Anspruch auf Verlegung des Vertragsarztsitzes, sofern Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.08.2016 entschieden, dass Versorgungsgesichtspunkte einer Sitzverlegung grundsätzlich entgegenstehen, wenn die Praxis von einem schlechter versorgten Gebiet in ein besser versorgtes Gebiet verlegt werden soll. Dennoch seien jedoch in einem zweiten Schritt auch die Hintergründe für den Verlegungswunsch zu berücksichtigen.
BSG, Urt. v. 03.08.2016 (Az.: B 6 KA 31/15 R)
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