Hat ein Arzt des MDK im Auftrag einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Prüfung einer Krankenhausabrechnung ein sozialmedizinisches Gutachten erstellt, das aus Sicht des Krankenhauses objektiv unzutreffende Behauptungen enthält, stellt sich die Frage, ob und wie das betroffene Haus rechtlich gegen diese Behauptungen des MDK vorgehen kann. Das Sozialgericht Reutlingen stellte am 13.08.2018, Az. S 1 KR 414/18 ER, GesR 2018, S. 701 f., klar, dass zumindest bei unwahren Tatsachenbehauptungen des MDK dieser direkt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.