MVZ aufgepasst: Bei Abrechnung ohne Ärztlichen Leiter droht vollständige Honorarkürzung!

BSG, Urteil vom 13.12.2023, B 6 KA 15/22 R

(Pressemitteilung vom 14.12.2023, Urteilsgründe liegen noch nicht vor)

Mit klaren Worten hat das BSG festgestellt, dass ein MVZ, das die eingereichten Sammelerklärungen nicht durch den ärztlichen Leiter unterzeichnen lässt, obwohl der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) diese Vorgabe macht, keinen Anspruch auf Vergütung der eingereichten Leistungen hat. Dabei hat das BSG auch deutlich gemacht, dass die 6-monatige Schonfrist nach § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V, die im Hinblick auf die Entziehung der Zulassung eingreift, wenn die Gründungsvoraussetzungen eines MVZ zwischenzeitlich nicht vorliegen, nicht gelte. Denn diese sei für das Fehlen der ärztlichen Leitung gerade nicht geregelt.

Es handele sich bei der Vorgabe, dass die Sammelerklärung vom ärztlichen Leiter unterzeichnet werden muss, nicht um eine Formvorgabe. Vielmehr entstehe der Anspruch auf Vergütung erst, wenn die Sammelerklärung eines MVZ entsprechend den Vorgaben des HVM vom ärztlichen Leiter unterzeichnet worden sei. Es sei auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der HVM die Unterschrift des ärztlichen Leiters fordere. Zwar sei das MVZ als Träger der Zulassung grundsätzlich für die Abgabe einer ordnungsgemäßen Sammelerklärung verantwortlich. Da es als Einrichtung aber nicht selbst handeln könne, ersetze die Unterzeichnung durch den ärztlichen Leiter die in einer Einzelpraxis von dem Vertragsarzt zu leistende Unterschrift. Eine Unterzeichnung durch den Geschäftsführer als Vertretungsbefugten reiche dagegen nicht aus, da dieser auch nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz verfüge, um beurteilen zu können, ob die von den einzelnen Ärzten angegebenen Behandlungsvorgänge Grundlage für eine korrekte Quartalsabrechnung seien.

Damit wurde das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt und die vollständige Rückforderung von Honoraren des MVZ für die nicht vom ärztlichen Leiter unterzeichneten Sammelerklärungen für korrekt befunden.

Praxistipp 1:

Die Vorgabe, dass die Sammelerklärung vom ärztlichen Leiter – ggf. mit dem Geschäftsführer – zu unterzeichnen ist, findet sich in den meisten Honorarverteilungsmaßstäben. Allerdings nicht in allen. MVZ sollten insoweit ihre Abläufe prüfen und falls erforderlich schnellstmöglich anpassen.

Praxistipp 2:

Sollte die Sammelerklärung ohne die Unterschrift des ärztlichen Leiters abgegeben worden sein, kann dies noch innerhalb der Abgabefrist für die Abrechnung (innerhalb eines Jahres) korrigiert werden

Praxistipp 3:

Bestellen Sie einen Vertreter für den ärztlichen Leiter, damit Sie im Falle der Erkrankung die Abrechnung des MVZ ordnungsgemäß sicherstellen können.