Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers, der „bereits zuvor“ bei diesem Arbeitgeber tätig war, ist nicht zulässig. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn es einen anerkannten sachlichen Grund für die Befristung gibt, z.B. weil der Arbeitnehmer zur Vertretung eines erkrankten oder in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers eingestellt wird.