Befristung von Arbeitsverträgen mit Führungskräften

Arbeitsverträge werden in der Regel unbefristet abgeschlossen; befristete Arbeitsverträge sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Ausnahme.

Arbeitsverträge werden in der Regel unbefristet abgeschlossen; befristete Arbeitsverträge sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Ausnahme. Diese Ausnahmen regelt detailliert das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ein Arbeitsvertrag, jedenfalls wenn es der erste Vertrag zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen ist, kann bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden, ohne dass ein besonderer Grund hierfür gegeben sein muss. Daneben ist die Befristung eines Arbeitsvertrages erlaubt, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hierzu liefert das Gesetz mehrere Beispiele, wie etwa die Befristung zur Vertretung einer anderen Person oder die Befristung zur Erprobung.

Ein anerkannter Sachgrund für eine Befristung liegt nach Auffassung des Gesetzgebers auch dann vor, wenn die „Eigenart der Arbeitsleistung“ die Befristung rechtfertigt. Gedacht hatte der Gesetzgeber dabei an Tänzer, Schauspieler und Musiker, die nach einer Spielzeit ausgetauscht werden. Aber auch Arbeitsverträge von Fußballern und Trainern der Bundesliga fallen in diese Kategorie. Juristisch ausgedrückt: Immer dann, wenn außergewöhnliche Umstände die Zusammenarbeit prägen, die ein berechtigtes Interesse der Vertragsparteien an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung begründen, etwa Verschleißtatbestände, das Abwechslungsbedürfnis des Publikums oder auch ein Wechselinteresse des Arbeitnehmers, kommt eine Sachgrund-Befristung in Betracht.

In der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema vom 01.06.2022 (7 AZR 151/21) lag der Fall etwas anders. Der Arbeitgeber hatte den Vertrag mit dem Geschäftsführenden Direktor eines Diagnostikzentrums/Radiologiezentrums zunächst für fünf Jahre abgeschlossen und später noch einmal befristet verlängert. Dies sei gerechtfertigt aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung als Führungskraft mit einer geschäftsführerähnlichen Stellung, so der Arbeitgeber. Diese Auffassung teilte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht: Weder könne der Arbeitsvertrag mit einem Leitenden Angestellten allein wegen der Position befristet werden, noch stellen Tätigkeiten als Führungskraft, die typischerweise mit einem geringeren Grad an Weisungsgebundenheit einhergehen oder aufgrund der übertragenen Verantwortung Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber bewirken können, einen tauglichen Sachgrund für die Befristung dar.

Hinweis

Soll von einer Befristungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden, bedarf es einer eingehenden Prüfung der gesetzlichen Grundlage und der arbeitsvertraglichen Regelungen, um Probleme bei Vertragsende zu vermeiden. Möchten sich die Parteien das Recht zur vorzeitigen Kündigung vorbehalten, muss eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.