Ein MVZ behält eine halbe Zulassung, obwohl eine angestellte Ärztin vor Ablauf der bei einem Verzicht zu Gunsten Anstellung geltenden Drei-Jahres-Frist gem. § 103 Abs. 4a SGB V das MVZ verlässt, wenn die Ärztin bessere Aufstiegsmöglichkeiten und bessere Karrierechancen im Rahmen der neuen Anstellung hat. So hat das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 30.09.2020, Az. S 87 KA 155/18 entschieden.
Mit Urteil vom 08.10.2019 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass behördliche Aufsichtsrechte im Gesundheitswesen nicht dadurch entwertet werden, dass die Teilnehmer sich als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisieren, BSG B 1 A 1/19 R.