Nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs mit Wirkung zum 01.02.2020 ist das Land aus Sicht der EU ein Drittstaat. Natürliche und juristische Personen des Vereinigten Königreichs können seitdem nicht mehr die europäische Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) beanspruchen.