Abrechnungsgenehmigung

Vertragsärzte müssen grundsätzlich zu Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sein. Diese Berechtigung allein befähigt indes nicht bereits zur Abrechnung sämtlicher Leistungen. Einige Leistungen bedürfen einer Abrechnungsgenehmigung. Für die Erteilung einer solchen Genehmigung müssen frühzeitig Anträge bei der entsprechenden Kassenärztlichen Vereinigung gestellt werden. Diese Genehmigungen werden arztbezogen, betriebsstättenbezogen und gerätebezogen erteilt. Die Genehmigungen können nicht rückwirkend erteilt werden. Um die erbrachten Leistungen auch abrechnen zu können, ist eine vorherige Genehmigung daher unerlässlich. Welche Leistungen einer Abrechnungsgenehmigung bedürfen, findet sich katalogisiert auf den Webpages der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Autorin: Patricia Berkmann