Zur Entlastung und Unterstützung kann ein Arzt bei einem Vertragsarzt angestellt werden. Für die notwendige Genehmigung des Zulassungsausschusses müssen bestimmte, vom Gesetzgeber vorgeschriebene Gründe, vorliegen, die die Anstellung rechtfertigen. Mögliche Gründe sind u. a. starke gesundheitliche Einschränkungen, die Erziehung der Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), die Pflege eines nahen Angehörigen oder berufspolitische Tätigkeiten mit hohem zeitlichem Aufwand. Zu beachten ist innerhalb der Anstellung, dass der Entlastungsassistent nur diejenigen Leistungen erbringen darf, zu denen auch der anstellende Arzt berechtigt ist. Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Autorin: RAin Lea Baron