Zulassungsbescheid

Der Zulassungsausschuss beschließt in geheimer und vollständiger Besetzung mit einer einfachen Mehrheit über Annahme oder Ablehnung des Antrags. Es ergeht sodann der Bescheid, gegen den Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden kann. Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, es sei denn es handelt sich beispielsweise um Honorarangelegenheiten.


Autorin: Patricia Berkmann