Eine Kopie der Patientenakte ist kostenlos zu übermitteln

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.2023

Mit seinem auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes beruhenden Urteil vom 26.10.2023 – C-307/22 – hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber zu entscheiden, ob ein Patient einen Anspruch auf kostenlose Übermittlung einer Kopie seiner Patientenakte hat oder ob dem Behandler dafür die Kosten zu ersetzen sind.

Nach § 630g Abs. 2 BGB kann der Patient auch elektronische Abschriften von seiner Patientenakte verlangen und hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. Nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 vom Verantwortlichen schriftlich oder gegebenenfalls auch elektronisch unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder –insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Betroffene ein angemessenes Entgelt verlangen, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Vor diesem Hintergrund hat der EuGH entschieden, dass der Behandler Verantwortlicher im Sinne des Art. 12 DSGVO sei und dem Patienten eine unentgeltliche Kopie seiner Akte zu übermitteln habe. Der Patient müsse seinen Antrag auch nicht begründen. Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers an der Erstattung der mit der Aktenübermittlung verbundenen Kosten habe hinter dem Informationsinteresse des Patienten zurücktreten.

Praxistipp: Der EuGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass jedenfalls die erste Kopie einer Patientenakte einem Patienten auf dessen Verlangen kostenfrei zu übermitteln ist. Dies gilt sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich und auch dann, wenn die verlangte elektronische Kopie der Patientenakte erst hergestellt werden muss. Der Kostenaufwand für wiederholte Übermittlungen derselben Akte oder verlangte Mehrexemplare kann allerdings dem Patienten in Rechnung gestellt werden.