Nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs mit Wirkung zum 01.02.2020 ist das Land aus Sicht der EU ein Drittstaat. Natürliche und juristische Personen des Vereinigten Königreichs können seitdem nicht mehr die europäische Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) beanspruchen.
Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages durch das jüngst erlassene COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27.03.2020 bis zum 30.09.2020 erheblich begrenzt.