Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz

Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages durch das jüngst erlassene COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27.03.2020 bis zum 30.09.2020 erheblich begrenzt.

Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages durch das jüngst erlassene COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27.03.2020 bis zum 30.09.2020 erheblich begrenzt.

Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Verhinderung von pandemiebedingten Insolvenzen grundsätzlich lebensfähiger Unternehmen. Daher gilt die Aussetzung der Antragspflicht nicht zwangsläufig für jedes Unternehmen. Tritt die Insolvenzreife nicht pandemiebedingt ein, oder ist die Beseitigung einer pandemiebedingten Zahlungsunfähigkeit in jedem Fall aussichtslos, besteht die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO weiterhin fort.

Darüber hinaus legt der Gesetzgeber in § 2 des COVInsAG umfangreiche Privilegierungen fest, um einer potenziell krisenbedingten Gefährdung grundsätzlich gesunder Geschäftsbeziehungen entgegenzuwirken. Dies erfolgt insbesondere durch eine gezielte Minimierung von Anfechtungsrisiken. § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG schließt die Insolvenzanfechtung von Rechtshandlungen in den dort genannten Fällen aus und dehnt diesen Ausschluss gemäß § 2 Abs. 2 COVInsAG sogar auf nicht insolvenzreife Unternehmen aus. Ebenso ist bis zum 30.09.2023 die Rückgewähr von Krediten, die bis zum 30.09.2020 gewährt wurden, von der Insolvenzanfechtung ausgeschlossen. Gesellschafterdarlehen sind explizit von dieser Privilegierung umfasst. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, welcher sonst den Nachrang von Gesellschafterdarlehen gegenüber Insolvenzgläubigerforderungen regelt, findet insoweit keine Anwendung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG).