Zur Sicherstellung der ambulanten medizinischen – „vertragsärztlichen“ – Versorgung haben die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den gesetzlichen Krankenkassen einen Bedarfsplan aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Der in der Regel auf Landesebene aufzustellende Bedarfsplan (Ausnahme Nordrhein-Westfalen) sieht für die betroffenen Facharztgruppen auf Basis der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verschiedene Arzt-Einwohner-Verhältniszahlen für bestimmte regionale Planungsbereiche wie Landkreise und kreisfreie Städte vor, die Grundlage für die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung sind. Dies gilt entsprechend für die vertragszahnärztliche Versorgung.
Autor: RA Dr. Manfred Ruhberg