Belegarzt

Der Belegarzt schließt mit einem Krankenhausträger einen Belegarztvertrag ab, wonach dieser freiberuflich die Klinikräume und -einrichtung, Apparate und Personal zur (teil)stationären Behandlung seiner Patienten nutzen darf. Für die belegärztliche Tätigkeit bedarf es einer vertragsärztlichen Zulassung sowie der Anerkennung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Behandlung rechnet der Belegarzt selbst ab; der Krankenhausträger zahlt keine Vergütung für die Behandlung.

Autorin: RAin Lea Baron