Berufsausübungsgemeinschaft

Die Berufsausübungsgemeinschaft, früher Gemeinschaftspraxis genannt, ist die klassische Form der Zusammenarbeit von niedergelassenen (Zahn)Ärztinnen und (Zahn)Ärzten. Sie tritt gegenüber der K(Z)V sowie den Patientinnen und Patienten als Gesellschaft auf, auch die Behandlungsverträge kommen nicht mit den einzelnen Zahn)Ärztinnen und (Zahn)Ärzten, sondern mit der Gesellschaft zu Stande. Die klassische Rechtsform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, es ist aber auch eine Partnerschaftsgesellschaft (in einigen K(Z)V Bezirken auch „mit beschränkter Berufshaftung“) möglich. Jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter muss dabei eine Mitunternehmerinitiative und ein Mitunternehmerrisiko tragen und am Gesamtgewinn der Gesellschaft beteiligt sein. In diesen Grenzen sind aber individuelle Gestaltungen beispielsweise von Arbeitszeit, Stimmverteilung und Gewinnverteilung möglich. Die Berufsausübungsgemeinschaft kann als überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft auch mehrere verschiedene Standorte haben, auch in unterschiedlichen K(Z)V Bezirken. Vertrags(zahn)ärztliche ist eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich.

Autor: RA Dr. Felix Heimann