Gemeinschaftspraxis

Die Gemeinschaftspraxis, auch Berufsausübungsgemeinschaft genannt, ist die klassische Form der Zusammenarbeit von niedergelassenen (Zahn)Ärzten. Sie tritt gegenüber der Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung sowie den Patienten als Gesellschaft auf, auch die Behandlungsverträge kommen nicht mit den einzelnen (Zahn)Ärzten, sondern mit der Gesellschaft zu Stande. Die klassische Rechtsform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, es ist aber auch eine Partnerschaftsgesellschaft (in einigen K(Z)V Bezirken auch „mit beschränkter Berufshaftung“) möglich. Jeder Gesellschafter muss dabei eine Mitunternehmerinitiative und ein Mitunternehmerrisiko tragen und am Gesamtgewinn der Gesellschaft beteiligt sein. In diesen Grenzen sind aber individuelle Gestaltungen beispielsweise von Arbeitszeit, Stimmverteilung und Gewinnverteilung möglich. Die Berufsausübungsgemeinschaft kann als überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft auch mehrere verschiedene Standorte haben, auch in unterschiedlichen K(Z)V Bezirken. Vertrags(zahn)ärztliche ist eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich.


Autor: RA Dr. Felix Heimann