Berufungsausschuss

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen haben für jeden Bezirk jeweils einen Berufungsausschuss für Ärzte und für Zahnärzte errichtet. Die Berufungsausschüsse können gegen die Entscheidungen der regionalen Zulassungsausschüsse angerufen werden und führen ein Vorverfahren für ein gegebenenfalls nachfolgendes Sozialgerichtsverfahren. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Die Ausschüsse sind paritätisch mit je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen besetzt. Den Vorsitz führt ein unparteiischer Jurist mit der Befähigung zum Richteramt. Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt.


Autor: RA Dr. Manfred Ruhberg