Entzug der Zulassung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zunächst erteilte Zulassung vom zuständigen Zulassungsausschuss auch wieder entzogen werden. Nach § 95 Abs. 6 SGB V wird die Zulassung entzogen, sofern ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen oder nicht mehr ausgeübt wird oder der Vertragsarzt die vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt hat. Diese Gründe für den Entzug der Zulassung sind abschließend. Indes ist der Bereich der gröblichen Pflichtverletzung weitreichend. Beispiele für eine solche Verletzung der vertragsärztlichen Pflicht sind das Fehlen des Nachweises eines ausreichenden Versicherungsschutzes, ein Verstoß gegen die Abhaltung der Mindestsprechstundezahl oder Abrechnungsbetrug.

Autorin: Patricia Berkmann