Ermächtigung

Ärzte, die keine Vertragsärzte sind, können dennoch gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen die Behandlung von gesetzlich Versicherten abrechnen, wenn sie hierzu ermächtigt sind. Die persönliche Ermächtigung wird bedarfsabhängig vom Zulassungsausschuss erteilt und dient dazu, Versorgungslücken in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Insbesondere bei bestehender oder unmittelbar drohender Unterversorgung, Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs, Notwendigkeit der Versorgung eines begrenzten Personenkreises und Fehlen besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse kann eine solche Versorgungslücke vorliegen und durch eine Ermächtigung geschlossen werden. Sie ist zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu begrenzen.


Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können mit Zustimmung des Krankenhausträgers, ermächtigt werden, wenn die Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse ansonsten nicht sichergestellt werden kann.


Autorin: RAin Dr. Dominique Jaeger