Persönliche Leistungserbringung

Ärzte sind verpflichtet, sowohl ihre ärztlichen Leistungen als auch ihre Verordnungstätigkeit gegenüber Patienten höchstpersönlich zu erbringen. Dies gilt sowohl im vertrags- als auch im privatärztlichen Bereich. Dabei können jedoch einzelne Aufgaben, die nicht höchstpersönlich erbracht werden müssen, auf ärztliches und nichtärztliches Personal übertragen werden, wenn dieses dabei der fachlichen Aufsicht und Weisung des Arztes untersteht (Delegation) und selbst für die Tätigkeit qualifiziert ist. Ob eine bestimmte Tätigkeit delegiert werden kann, oder dem Arztvorbehalt unterliegt, ist häufig gesetzlich nicht klar bestimmt und ist daher für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Auch Krankenhausärzte, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Krankenhaus und dem Patienten sog. „Wahlleistungen“ erbringen, eine Privatambulanz betreiben oder in der Ambulanz zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter durch den Zulassungsausschuss persönlich ermächtigt sind, müssen ihre Leistungen persönlich erbringen. Einem ermächtigten Krankenhausarzt ist es dabei untersagt, die Leistungen zu delegieren.


Autorin: Caroline Krätzig