Privilegierung

Im Rahmen der Praxisnachfolge ist eine Privilegierung im Nachbesetzungsverfahrens der vertragsärztlichen Zulassung möglich. Sie bezweckt, dass die Nachbesetzung nicht vom Zulassungsausschuss abgelehnt werden darf. Die Privilegierung greift für den Fall einer Nachfolge der Praxis durch

  • den Ehegatten des Inhabers,
  • den Lebenspartner des Inhabers,
  • Kinder des Inhabers,
  • einen bislang in der Praxis angestellten Arzt oder
  • einen Vertragsarzt, der die Praxis seit mehr als drei Jahren gemeinschaftlich mit dem Inhaber betrieben hat.

Autorin: Patricia Berkmann