Regress

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Sofern die Prüfung ärztlicher Leistungen oder ärztlich verordneter Leistungen ergibt, dass ein Vertragsarzt, ein ermächtigter Arzt oder eine ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben, können diese durch Festsetzung einer Nachforderung oder Kürzung in Regress genommen werden. Insbesondere bei erstmaliger Auffälligkeit geht jedoch eine Beratung des Arztes oder der Einrichtung einem Regress vor.


Autor: RA Dr. Manfred Ruhberg