Vertretung

Vertragsärzte unterliegen dem Prinzip der persönlichen Leistungserbringung aus § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV. Das heißt, grundsätzlich müssen sie ihre vertragsärztlichen Tätigkeiten auch selbst erbringen. Hiervon kann in Fällen von Krankheit, Urlaub oder der Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen oder an einer Wehrübung abgewichen werden. Dann kann eine Vertretung arrangiert werden, die innerhalb von zwölf Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten vertritt. Nach einer Entbindung ist eine längere Vertretung von bis zu zwölf Monaten möglich. Kurzzeitige Vertretungen von unter einer Woche sind nicht anzeigepflichtig. Dauert die Vertretung jedoch länger als eine Woche an, ist sie der entsprechenden Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen. Soll eine Vertretung aufgrund eines besonderen Umstandes länger als drei Monate andauern, so ist diese vorab von der Kassenärztlichen Vereinigung zu genehmigen.


Autorin: Patricia Berkmann