Zahnmedizinisches Versorgungszentrum (ZMVZ)

Seit Entfallen der Voraussetzung, dass ein MVZ „fachübergreifend“ strukturiert sein muss, ist auch die Gründung rein zahnmedizinischer Versorgungszentren (ZMVSs) möglich, in welchen rein privat- und vertragszahnärztliche ambulante Leistungen erbracht werden. Die Vorgaben für Gründung und Betrieb von MVZs (inkl. der ärztlichen Leitung) gelten entsprechend. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit in der vertragszahnärztlichen Versorgung ist die Möglichkeit der unbegrenzten Beschäftigung angestellter Zahnärzte im ZMVZ umso mehr relevant. Spezifisch für ZMVZs ist jedoch darüber hinaus die Gründungsberechtigung für zugelassene Krankenhäuser weiter eingeschränkt. Pauschal heißt dies, dass ein Krankenhaus nur dann ein weiteres ZMVZ in einem Planbereich gründen kann, wenn sein bereits bestehender Versorgungsanteil durch ZMVZ an der vertragszahnärztlichen Versorgung 10% nicht überschreitet, in überversorgten Gebieten reduziert sich die Grenze auf 5 %.


Autorin: RAin Elisabeth von Heckel