News
22.01.2019
Mit den Worten „Bekannt bin ich jetzt, beliebt muss ich noch werden“, wird Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in der kürzlich über ihn erschienenen Biografie zitiert.
Dies trifft auch auf den von seinem Hause initiierten Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes „für schnellere Termine und bessere Versorgung, Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)“ (BT-Drs. 19/6337) zu.
Die Maßnahmen, die das Kabinett zur Verwirklichung des vorrangigen gesetzgeberischen Ziels, „allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen“ vorschlägt, werden in Politik und Fachwelt äußerst kontrovers diskutiert.
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21.01.2019
Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU werden die europäischen Verträge und damit auch die europäischen Grundfreiheiten in Bezug auf Großbritannien keine Anwendung mehr finden. Britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland werden sich nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen können. Sie werden fortan als Gesellschaften aus Drittstaaten (also als Gesellschaften aus dem nicht europäischen Raum) behandelt.
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21.01.2019
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.05.2018 entschieden, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG, wonach Privatkliniken, die mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbunden sind, bei der Abrechnung allgemeiner Krankenhausleistungen der Höhe nach an die Entgelte des Plankrankenhauses gebunden sind, verfassungsgemäß ist. Im Rahmen der Abrechnung von Wahlleistungen bestehe jedoch keine Preisbindungspflicht.
BGH, Urt. v. 17.05.2018, Az.: III ZR 195/17
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18.01.2019
§ 24 Abs. 7 S. 1 Ärzte-ZV begründet einen Anspruch auf Verlegung des Vertragsarztsitzes, sofern Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.08.2016 entschieden, dass Versorgungsgesichtspunkte einer Sitzverlegung grundsätzlich entgegenstehen, wenn die Praxis von einem schlechter versorgten Gebiet in ein besser versorgtes Gebiet verlegt werden soll. Dennoch seien jedoch in einem zweiten Schritt auch die Hintergründe für den Verlegungswunsch zu berücksichtigen.
BSG, Urt. v. 03.08.2016 (Az.: B 6 KA 31/15 R)
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09.01.2019
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht seit dem 01.01.2019 vor, dass Arbeitnehmer ihre wöchentliche Arbeitszeit für eine befristete Zeit zwischen einem und fünf Jahren reduzieren können und mit Ablauf der Frist automatisch wieder die ursprüngliche wöchentliche Arbeitszeit gilt. Da die bereits bestehenden Ansprüche auf Teilzeit in § 8 TzBfG, § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 3 PflegeZG und § 2 Familienpflegezeitgesetz sowie tarifliche Regelungen bestehen bleiben, gibt es nunmehr eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Fristen.
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