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13.02.2019

Aufhebungsverträge fair verhandeln

Mit Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) hat das BAG einen neuen Prüfungspunkt für die Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen ins Spiel gebracht, das Gebot fairen Verhandelns. Dies betrifft die Verhandlungssituation, die frei von psychischem Druck für die Arbeitnehmerseite gestaltet sein muss.
08.02.2019

GmbH-Geschäftsführer und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind vielfach Bestandteil von Geschäftsführer-Dienstverträgen. Aus Sicht der Gesellschaft soll das Wettbewerbsverbot möglichst weit gefasst sein, damit der Geschäftsführer daran gehindert wird, das während der Tätigkeit erworbene Insiderwissen nach Vertragsende in irgendeiner Form der Konkurrenz zur Verfügung zu stellen. Das OLG München hat sich mit Beschluss vom 02.08.2018 deutlich positioniert und erläutert, dass die Interessen der Gesellschaft nicht unbegrenzt schützenswert sind.
30.01.2019

Beschäftigung als Werksstudent/in kein Hindernis für späteren befristeten Vertrag

Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers, der „bereits zuvor“ bei diesem Arbeitgeber tätig war, ist nicht zulässig. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn es einen anerkannten sachlichen Grund für die Befristung gibt, z.B. weil der Arbeitnehmer zur Vertretung eines erkrankten oder in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers eingestellt wird.
23.01.2019

Schadenersatzanspruch des Geschäftsführers

Kündigt der Insolvenzverwalter den Dienstvertrag eines Geschäftsführers gemäß § 113 S. 1 InsO vorzeitig, kann der Geschäftsführer die bis zum Ablauf seines befristeten Dienstvertrages ausstehenden Gehälter (hier für zwei Jahre) in voller Höhe zur Tabelle feststellen lassen.
23.01.2019

Haftung beim Unternehmenskauf

Beim Unternehmenskauf ist nach der Kaufpreisermittlung die Frage nach der Haftung des Verkäufers stets ein zentraler Punkt. Dabei bietet die gesetzliche Haftungsdogmatik keine, die Praxis zufriedenstellende Lösung. Das BGB weist für den Unternehmenskauf keine besonderen Regeln auf. Ein Unternehmen wird als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB behandelt. Es findet das Kaufrecht nach den §§ 433 ff. BGB Anwendung und damit auch das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht.