Stationäre Behandlung bei Vorhaltung besonderer Krankenhausmittel

Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20.03.2024 

Mit Beschluss vom 20.03.2024 – B 1 KR 37/22 R – hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch bei nur kurzzeitiger Behandlung einer Versicherten eine voll- oder teilstationäre Behandlung vorliegen kann, wenn die besonderen Mittel des Krankenhauses wegen des Risikos schwerwiegender Komplikationen für die Versicherte exklusiv vor- und freigehalten werden.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen voll- und teilstationärer Behandlung – hier bei einem Krankenhausaufenthalt von etwa vier Stunden – sei die zeitliche Behandlungsprognose zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung.

Eine teilstationäre Behandlung liege vor, wenn eine zeitliche Begrenzung der Krankenhausbehandlung auf eine Tages- oder Nachtbehandlung von vornherein geplant war oder bei insoweit offenem Behandlungsplan erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Fortsetzung der teilstationären Behandlung als vollstationäre Behandlung entschieden werden soll. Bei einer vollstationären Behandlung sehe der Behandlungsplan dagegen von vornherein eine Behandlung über Nacht vor.

Praxistipp:

Mit dem Beschluss vom 20.03.2024 wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgesetzt, wonach eine stationäre Behandlung und deren Vergütung nicht zwingend eine Übernachtung im Krankenhaus erfordern. Vielmehr kann auch dann eine voll- oder teilstationäre Behandlung abgerechnet werden, wenn die Behandlung im Krankenhaus zwar nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt, jedoch die besonderen räumlichen und personellen Mittel eines Krankenhauses aus medizinischen Gründen für den Versicherten exklusiv geblockt werden.