Werbung mit Bildern von Angestellten

Fotos und Videos werden gern für Unternehmenswebsites und andere Werbemedien verwendet. Sind dabei Mitarbeitende abgebildet, müssen Arbeitgeber einiges beachten, um nicht gegen den Beschäftigtendatenschutz zu verstoßen.

Fotos und Videos werden gern für Unternehmenswebsites und andere Werbemedien verwendet. Sind dabei Mitarbeitende abgebildet, müssen Arbeitgeber einiges beachten, um nicht gegen den Beschäftigtendatenschutz zu verstoßen.

Teuer zu stehen kam ein Unternehmen aus Baden-Württemberg die fortgesetzte Nutzung eines Werbevideos und verschiedener Fotos, die einen Mitarbeiter bei der Arbeit zeigten, nach dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verurteilte das Unternehmen am 27.07.2023 zur Zahlung einer Entschädigung von 10.000 €.

Die Aufnahmen des Mitarbeiters waren zwar ursprünglich mit dessen Einverständnis erstellt und zu Werbezwecken verwendet worden. Aus diesem anfänglichen Einverständnis durfte das Unternehmen allerdings nicht ableiten, dass die Nutzung auch über das Ende der Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter berechtigt war. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Unternehmen von sich aus bei Vertragsende sämtliche Bildnisse des Mitarbeiters von der Website entfernen müssen. Das galt auch für den aufwändig und teuer produzierten Werbefilm.

Hiergegen hätte nur eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mitarbeiter über die Verwendung des Werbematerials auch nach Beendigung der Zusammenarbeit geholfen. Nach Art. 7 DSGVO müssen dabei verschiedene Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung erfüllt sein. Insbesondere muss der Arbeitgeber über die Reichweite der Verwendung des Bildmaterials im konkreten Fall informieren; pauschale Aussagen führen zur Unwirksamkeit einer Einwilligung. Selbst bei einer wirksam erteilten Einwilligung bleibt jedoch das Risiko des jederzeitigen Widerrufs.