Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten – und betrifft auch Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren.
Ziel des Gesetzes ist es, Barrieren für Menschen mit Behinderungen abzubauen und ihnen die gleichberechtigte Teilhabe an der Nutzung von Websites zu ermöglichen.
Wen betrifft das BFSG?
Die Vorschriften des BFSG betreffen alle Unternehmen, also u.a. Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren, wenn
Was ist bei der Umsetzung zu beachten?
Websites müssen so gestaltet werden, dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen – z. B. Seh-, Hör- oder motorischen Beeinträchtigungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Die Anforderungen orientieren sich an internationalen Standards.
Dafür sind u. a. folgende Ausgestaltungen von Bedeutung:
Darüber hinaus ist es erforderlich, dass sich auf Ihrer Website eine sog. Barriere-freiheitserklärung befindet. Sie muss u.a. Erläuterungen der Funktionen und Angaben dazu enthalten, wie barrierefrei das Angebot ist und wie Nutzer auf Barrieren aufmerksam machen können. Die Barrierefreiheitserklärung ist gut sichtbar und benutzerfreundlich auf der Website bereitzustellen.
Welche Umsetzungsfristen bestehen?
Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Bestehende Websites müssen daher bereits jetzt barrierefrei umgesetzt werden. Ausnahmen gelten nur für Inhalte (z. B. Videos oder PDFs), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht und anschließend nicht mehr bearbeitet werden – hierfür besteht eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Da dies auf die meisten Praxis‑Websites nicht zutrifft, empfehlen wir, die Barrierefreiheit Ihrer Website bald umzusetzen.
Was droht bei Verstößen?
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu € 100.000,00: Zwar ist davon auszugehen, dass bei vermuteter Nichtkonformität zunächst ein Hinweis durch die entsprechenden Stellen erfolgt, bevor ein Bußgeld verhängt wird. Dennoch sollte die Umsetzung nicht aufgeschoben werden.
Fazit
Das BFSG verpflichtet viele Arztpraxen zur barrierefreien Gestaltung ihrer Websites. Deswegen sollten Sie, sofern Ihre Praxis oder Ihr MVZ in den Anwendungsbereich des BFSG fällt, die Umsetzung der Barrierefreiheit zeitnah vornehmen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und digitale Teilhabe zu ermöglichen.