Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Art. 1 enthält das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz).