Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg vom November 2018 haftet der Geschäftsführer nicht in jedem Fall wegen Masseschmälerung nach § 130a Abs. 2 HGB, wenn er nach Insolvenzreife Zahlungen auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft zulässt, die wegen Verrechnung letztlich nur der kontoführenden Bank zugutekommen.