Kündigt der Insolvenzverwalter den Dienstvertrag eines Geschäftsführers gemäß § 113 S. 1 InsO vorzeitig, kann der Geschäftsführer die bis zum Ablauf seines befristeten Dienstvertrages ausstehenden Gehälter (hier für zwei Jahre) in voller Höhe zur Tabelle feststellen lassen.