Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen, die am 1. Oktober in Kraft getreten ist.
Durch das Änderungsgesetz wird in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO, § 42 Abs. 2 BGB) nur noch wegen Überschuldung (§ 19 InsO), aber nicht mehr wegen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ausgesetzt.
Die Bundesregierung begründet das Bedürfnis für eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei überschuldeten Unternehmen damit, dass die Überschuldungsprüfung im Wesentlichen auf einer Fortbestehungsprognose beruhe, die sich auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren beziehe. Entsprechende Prognosen können pandemiebedingt derzeit kaum verlässlich erstellt werden, da die wirtschaftlichen Folgen ungewiss seien. Diese Unsicherheiten sollen nicht zu einer Insolvenzantragstellung zwingen. Bei zahlungsunfähigen Unternehmen seien die Aussichten auf eine Fortführung der Tätigkeit bereits unter normalen Umständen gering. Die weitere wirtschaftliche Betätigung zahlungsunfähiger Unternehmen führe zu unmittelbaren und erheblichen Belastungen des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs und sei darüber hinaus geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Marktprozesses zu erschüttern, weshalb eine „Verschonung zahlungsunfähiger Unternehmen derzeit nicht notwendig und nicht verhältnismäßig“ sei (Drucksache 19/22178).
Mit Ablauf des 30. September entfällt auch die gesetzliche Vermutung des § 1 Satz 3 COVInsAG zugunsten von Unternehmen und Geschäftsführung, dass die Insolvenzreife Folge der COVID-19-Pandemie sei und die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden könne, sodass die Geschäftsleitung die volle Darlegungs- und Beweislast für konkrete Aussichten auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit trägt.
Der neu eingeführte § 2 Abs. 4 InsO stellt klar, dass auch weiterhin Unternehmen, die weder überschuldet noch zahlungsunfähig sind oder keiner Insolvenzantragspflicht unterliegen die Privilegierungen des § 2 Abs. 2 COVInsAG zugutekommen. Des Weiteren bleibt § 2 Abs. 3 COVInsAG unberührt, sodass anlässlich der COVID-19-Pandemie gewährte Kredite der KfW, ihrer Partner und anderer Institute im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme nicht als gläubigerbenachteiligend oder sittenwidrig anzusehen sind, losgelöst von der Frage, ob der Kreditnehmer vor Auszahlung der Finanzierung zahlungsfähig war.
Die zuvor in § 4 COVInsAG normierte Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz wird aufgehoben, sodass eine etwaige Verlängerung der Maßnahmen über den 31. Dezember 2020 hinaus nur durch den Gesetzgeber erfolgen kann.