Bundestag und Bundesrat beschließen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Art. 1 enthält das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz).

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Art. 1 enthält das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz). Durch dieses Gesetz wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO, § 42 Abs. 2 BGB) bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Damit sollen die Geschäftsleiter von den zivil- und strafrechtlichen Risiken befreit werden, die sich infolge der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen Krise ergeben. Allerdings soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dann nicht gelten, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussicht auf Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht. Bestand Ende 2019 keine Zahlungsunfähigkeit, gilt jedoch zugunsten von Unternehmen und Geschäftsleitung die gesetzliche Vermutung, dass die Insolvenzreife Folge der COVID-19-Pandemie ist und dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Um in den Genuss der Dispensregelung zukommen, muss die Geschäftsleitung also nur darlegen, dass das schuldnerischen Unternehmen nicht bereits Ende vergangenen Jahres zahlungsunfähig gewesen ist. Auf eine etwaige Überschuldung kommt es nicht an.

Suspendiert wird auch das Recht von Gläubigern, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, es sei denn, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorgelegen hat.

Als Folge der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht haftet die Geschäftsleitung nicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen. Ausgesetzt wird auch die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen und von Gesellschaftersicherheiten bis zum 30.09.2023. Das Gesetz erleichtert zudem die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit krisengeschüttelten Unternehmen sowie die Zufuhr frischer Liquidität, indem es die Insolvenzanfechtung späterer Rückzahlungen an die Gläubiger beschränkt.

Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geltung des Gesetzes bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.