Die noch offene Frage, ob ein Arzt in derselben Honorareinheit (bei einem Vertragsarzt, BAG, MVZ) gleichzeitig auf einer hälftigen fachärztlich-internistischen und auf einer hälftigen hausärztlich-internistischen Zulassung angestellt tätig sein darf, ist vom BSG mit Urteil vom 13.02.2019 (B 6 KA 62/17 R) nun endgültig verneint worden.