Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.05.2018 entschieden, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG, wonach Privatkliniken, die mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbunden sind, bei der Abrechnung allgemeiner Krankenhausleistungen der Höhe nach an die Entgelte des Plankrankenhauses gebunden sind, verfassungsgemäß ist. Im Rahmen der Abrechnung von Wahlleistungen bestehe jedoch keine Preisbindungspflicht.
BGH, Urt. v. 17.05.2018, Az.: III ZR 195/17