Beiträge von Dr. Dominique Jaeger

03.08.2023

Vorrang der Ruhensanordnung vor der Zulassungsentziehung

Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.07.2023 – B 6 KA 5/22 R – Die Klägerin ist Trägerin eines seit April 2011 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit zwei angestellten […]
04.04.2022

Neuer Entwurf zum niedersächsischen Krankenhausgesetz vom 18.01.2022

Mit dem Entwurf des „Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes“ wollen SPD und CDU die Krankenhausversorgung für Niedersachsen neu regeln. Geplant ist eine Restrukturierung, um die stationäre und ambulante Versorgung der Patienten insbesondere in den ländlichen Gebieten zu verbessern. Hierzu soll das Land zukünftig in acht Versorgungsbereiche aufgeteilt werden (Nord, Süd, Nord-Ost (Braunschweig), Nord-West, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück), in denen jeweils ein Haus der Maximalversorgung zur Verfügung steht.
29.03.2022

BSG-Urteil zur Anstellung im „eigenen“ MVZ sorgt für Aufruhr

Mit Urteil vom 26.01.2022 hat das Bundessozialgericht überraschend entschieden, dass Vertragsärzte sich nicht mehr in ihrem „eigenen“ MVZ anstellen lassen können, wenn sie über ihre Gesellschafterposition eine derart beherrschende Stellung besitzen, dass sie arbeitsrechtlich nicht mehr als weisungsgebunden und somit als „abhängig beschäftigt“ angesehen werden können (Urteil vom 26.01.2022, Az. B 6 KA 2/21 R). Dies sei zum Beispiel bei Alleingesellschaftern oder hälftig beteiligten Gesellschaftern der Fall.
17.03.2022

Neuer Entwurf zum niedersächsischen Krankenhausgesetz vom 18.01.2022

Mit dem Entwurf des „Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes“ wollen SPD und CDU die Krankenhausversorgung für Niedersachsen neu regeln. Geplant ist eine Restrukturierung, um die stationäre und ambulante Versorgung der Patienten insbesondere in den ländlichen Gebieten zu verbessern.
18.11.2021

CAVE: Verjährung von Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser zum Jahreswechsel 2021/2022

Zum Ende des Jahres 2021 müssen Krankenhäuser diesmal sowohl die (teilweise noch geltende) vierjährige Verjährungsfrist als auch die verkürzte zweijährige Verjährungsfrist im Auge behalten.